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Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm.,  Satzung vom 30.03.1994

§  1

Name und Sitz

Der Verein wurde am 29.03.1993 in der Bökelnburghalle in Burg in Dithmarschen gegründet. Er führt den Namen "Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm." mit dem Zusatz e.V.

Sitz des Vereins ist Burg/Dithmarschen.

§  2

Gemeinnützigkeit

Der " Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm. " verfolgt ausschließ lich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne der geltenden Bestimmungen des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§  3

Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Heimatmuseums Burg.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Ausbau und die Fortführung des Burger Heimatmuseums, welches im Besitz der Gemeinde Burg ist.

Sein Anliegen ist die Förderung des jetzt bestehenden Hauses in der Kleinen Mühlenstraße und die Erhaltung der Kulturgüter der Gemeinde Burg und seines Umlandes mit dem Ziel, erhaltenswerte Zeugen der Vergangenheit zu bewahren und, soweit möglich, in das Museum einzubringen. Ferner entsprechende Publikationen zu erstellen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§  4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder an der Förderung des Museums Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit . Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit des Widerspruchs. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein in all seinen Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.

Kein Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins etwas zurück ( weder gezahlte Beiträge noch Geld- oder Sachspenden ).

§  5

Beiträge und ihre Verwendung

Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung  beschlossen.

Der Vorstand kann säumige Zahler, die trotz wiederholter Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten, aus der Mitgliederliste streichen. Die hiervon Betroffenen sind vorher schriftlich zu benachrichtigen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Spenden für den Verein sind ausschließlich für die Förderung des Museums nach §  3 dieser Satzung zu verwenden.

Über die Verwendung der Mittel entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 5 Vorstandmitglieder anwesend sein müssen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Der Jahreshauptversammlung ist eine genaue Aufstellung über die Verwendung dieser Mittel vorzulegen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§  6

Vorstand und Organe

Der " Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm. " wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Diesem gehören an:

1.           Der Vorsitzende

2.           Der stellvertretende Vorsitzende

3.           Der Kassenwart

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §  26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Dem Vorstand gehören weiter an:

4.           Der Schriftführer

5.           Drei gleichberechtigte Beisitzer

Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte eherenamtlich. Vom Vorstand können weitere Mitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. In museumstechnischen und wissenschaftlichen Fragen sollte man Fachleute zu Rate ziehen. Über das Stimmrecht der Hinzugezogenen beschließt von Fall zu Fall der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§  7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich bis zum

31. März durchgeführt werden muss, ist das oberste Organ des Vereins .

Sie beschließt über die Beiträge, Vorstandswahlen, Entlastungen des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie alle wichtigen Entscheidungen.

Für die Abstimmung und Wahlen ist die einfache Mehrheit, für die Satzungsänderungen die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt . Um stets einen arbeitsfähigen Vorstand zu haben, erfolgen die Wahlen im wechselnden Turnus.

In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen ( 1993-95 usw. ) sind zu wählen:

Vorsitzender Schriftführer

In den Jahren mit geraden Jahreszahlen ( 1994-96 ) sind zu wählen:
stellvertretender Vorsitzender,  Kassenwart, drei Beisitzer

Um in den richtigen Turnus zu kommen, gelten die bisher gewählten Vorstandsmitglieder auf ein bzw. zwei Jahre gewählt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Diese hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Zeitungsanzeige bei dem " Dithmarscher Kurier " (Burger Zeitung) in Burg/Dithm. , Kleine Schulstr. 5, zu erfolgen.

§  8

Kassenprüfung

Der vom Kassenwart jährlich zu erstellende Kassenabschluss ist mit allen Unterlagen von zwei Kassenprüfern zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresversammlung mündlich zu berichten

Die Kassenprüfer werden von der Jahresversammlung gewählt. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet der dienst älteste Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig.

§  9

Niederschriften - Protokolle

Der Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind im Protokoll des Vereins einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle während des ganzen Jahres einzusehen.

Auflösung

§  10

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein­ zuladenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Burg zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

Inkrafttreten der Satzung

§  11

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30.3.1994

beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 29.03

 

Burg, 30.03.1994