Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm., Satzung
vom 30.03.1994
§ 1
Name und Sitz
Der Verein wurde am 29.03.1993 in der Bökelnburghalle
in Burg in Dithmarschen gegründet. Er führt den Namen "Förderverein
Heimatmuseum Burg/Dithm." mit dem Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Burg/Dithmarschen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der " Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm.
" verfolgt ausschließ lich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben
im Sinne der geltenden Bestimmungen des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3
Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur
durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Heimatmuseums Burg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den
Ausbau und die Fortführung des Burger Heimatmuseums, welches im Besitz
der Gemeinde Burg ist.
Sein Anliegen ist die Förderung des jetzt
bestehenden Hauses in der Kleinen Mühlenstraße und die Erhaltung der
Kulturgüter der Gemeinde Burg und seines Umlandes mit dem Ziel,
erhaltenswerte Zeugen der Vergangenheit zu bewahren und, soweit möglich,
in das Museum einzubringen. Ferner entsprechende Publikationen zu
erstellen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder an der Förderung
des Museums Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes
entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit . Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung,
Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit
des Widerspruchs. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich
aus dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein in all
seinen Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.
Kein Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins etwas zurück ( weder gezahlte Beiträge noch
Geld- oder Sachspenden ).
§ 5
Beiträge und ihre Verwendung
Die Höhe des Beitrages wird von der
Jahreshauptversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann säumige Zahler, die trotz
wiederholter Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten, aus der
Mitgliederliste streichen. Die hiervon Betroffenen sind vorher
schriftlich zu benachrichtigen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Spenden für den Verein sind ausschließlich für
die Förderung des Museums nach § 3
dieser Satzung zu verwenden.
Über die Verwendung der Mittel entscheiden die
anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 5 Vorstandmitglieder
anwesend sein müssen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Der
Jahreshauptversammlung ist eine genaue Aufstellung über die Verwendung
dieser Mittel vorzulegen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 6
Vorstand und Organe
Der " Förderverein Heimatmuseum Burg/Dithm.
" wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Diesem
gehören an:
1.
Der Vorsitzende
2.
Der stellvertretende Vorsitzende
3.
Der Kassenwart
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Dem Vorstand gehören weiter an:
4.
Der Schriftführer
5.
Drei gleichberechtigte Beisitzer
Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte
eherenamtlich. Vom Vorstand können weitere Mitglieder zu den
Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. In museumstechnischen und
wissenschaftlichen Fragen sollte man Fachleute zu Rate ziehen. Über das
Stimmrecht der Hinzugezogenen beschließt von Fall zu Fall der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich
bis zum
31. März durchgeführt werden muss, ist das
oberste Organ des Vereins .
Sie beschließt über die Beiträge,
Vorstandswahlen, Entlastungen des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie
alle wichtigen Entscheidungen.
Für die Abstimmung und Wahlen ist die einfache
Mehrheit, für die Satzungsänderungen die Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt . Um
stets einen arbeitsfähigen Vorstand zu haben, erfolgen die Wahlen im
wechselnden Turnus.
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen ( 1993-95
usw. ) sind zu wählen:
Vorsitzender Schriftführer
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen ( 1994-96 )
sind zu wählen:
stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart,
drei Beisitzer
Um in den richtigen Turnus zu kommen, gelten die
bisher gewählten Vorstandsmitglieder auf ein bzw. zwei Jahre gewählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der
Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand. Diese hat mit einer Frist von einer Woche
schriftlich oder durch Zeitungsanzeige bei dem " Dithmarscher
Kurier " (Burger Zeitung) in Burg/Dithm. , Kleine Schulstr. 5, zu
erfolgen.
§ 8
Kassenprüfung
Der vom Kassenwart jährlich zu erstellende
Kassenabschluss ist mit allen Unterlagen von zwei Kassenprüfern zu überprüfen.
Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der
Jahresversammlung mündlich zu berichten
Die Kassenprüfer werden von der Jahresversammlung
gewählt. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet der dienst älteste
Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig.
§ 9
Niederschriften - Protokolle
Der Verlauf und die gefassten Beschlüsse der
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind im Protokoll des
Vereins einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle während des
ganzen Jahres einzusehen.
Auflösung
§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck ein zuladenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Burg
zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .
Inkrafttreten der Satzung
§ 11
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung
am 30.3.1994
beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.
Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 29.03
Burg, 30.03.1994
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